Zürcher Entwicklung bis 1600
Zwingli:
Hat erleichert - und öffentlich im Grossmünster - geheiratet, seine "Konkubine", mit der er bereits ein Kind hatte.
(Alles bei Zwingli-Lexikon: Ehe, Ehefrau, Kinder etc.).
Leo Jud ("Taufbüchlein" 1523):
Bekanntgabe des Eheversprechens der Brautleute, Anfrage an die Gemeinde wegen Ehehindernissen, Verlesung Mt 19, 3-9, Ehegelöbnis der Brautleute, Ehesegen.
Jud,Leo.
Zwingli im Kreis seiner Familie (O.Münch, Relief der Zwingli-Tür am Grossmünster Zürich, 1941)
Die Ehe ist kein Sakrament, sondern "Schöpfungsordnung", der die Brautleute durch ihr Versprechen - und den Vollzug - folgen; kirchlich wird das nur bestätigt.
Rechtswirksam zur Begründung der Ehe ist bereits ist die Verlobung durch Übergabe eines Pfands (z.B. Taschentuch, Gesangbuch, Ring) mit entsprechender Formel; sie konnte durch Rückgabe des Pfands oder "ungetreues" Verhalten (z.B. Tanzen mit anderen PartnerInnen) wieder ungültig werden. - Aber schon das Trinken aus dem gleichen Glas, Essen vom gleichen Teller reichte als Eheversprechen aus.
Probleme mit der Öffentlichkeit der Ehe:
"Heimliche" Eheschliessungen werden immer wieder gerügt und zu verhindern versucht, daher wird auf öffentliche Verkündung = Aufgebot gedrungen, - und schon ab 1530 werden Ehebücher (Trauregister) geführt.
1530 Einführung der "Promulgation" (Aufgebot): öffentliche Verkündung eine Woche vor der Eheschliessungvon der Kanzel (erst ab 1612 unangefochten).
Bis 1876 (Zivilstands-Gesetzgebung) war auch im Kt. ZH die kirchliche Trauung die allein gültige Eheschliessungsform: Ehegelöbnis vor der Kirchentür, Brautsegen (Gottesdienst) in der Kirche.
H.Bullinger (ebenfalls verheiratet; "Der Christliche Ehestand" 1540):
Nach dem Eheversprechen (Verlobung) soll man mit dem Kirchgang (Ehegelöbnis vor dem Pfarrer) nicht lange warten, damit der Feind nicht Gelegenheit finde, Samen darin zu säen ...; Geschenke und Essen sollen massvoll sein.
"Brautexamen" seit Antistes J.J.Breitinger (ab 1613).
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