Kirchliche und staatliche Regelungen
ZH-Kirchenordnung ab 1.1.2010 Art. 52 ff
C. Gottesdienst im Kirchenjahr
Art. 52. 1 Die Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach dem Kirchenjahr und
den kirchlichen Feiertagen.
2 Kirchliche Feiertage sind erster und zweiter Weihnachtstag, Neujahrstag, Palmsonntag,
Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag und
Pfingstmontag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September),
Reformationssonntag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter
Sonntag im Kirchenjahr).
3 Während des ganzen Kirchenjahres, insbesondere in der ökumenischen Schöpfungszeit,
wird schöpfungstheologischen Themen gebührend Raum gegeben.
Art. 53. 1 Am Sonntag, dem Tag der Auferstehung Jesu Christi, und an den kirchlichen
Feiertagen findet in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt.
2 Am ersten Weihnachtstag, an Karfreitag und an Auffahrt ist Gottesdienst zu halten.
Im Übrigen ist an kirchlichen Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, Gottesdienst
zu halten, wenn nicht am Tag davor oder danach ein Gottesdienst stattfindet.
staatlich: (s. bei "Passionszeit" oder "Bettag")
An Ostern - sowohl Sonntag wie Montag - sind jedenfalls "öffentliche Lustbarkeiten" und Lärmverursachen nach wie vor verboten; - wie lange noch?
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