Zu Zwinglis Ansicht vom Staat, aus dem sich auch die Stellung zu staatlich verordneten Busstagen ableiten lässt, vgl. im "Zwingli-Lexikon": "Zwingli und die Obrigkeit", bzw. seine Disputationsartikel 34-43.
In seiner "Auslegung und Begründung" der Disputations-Thesen von 1523 spricht er sich zu Artikel 53 gegen alle Busswerke aus - ausser dem Kirchenbann, der biblisch begründet sei. Seine Argumentation deckt sich dabei wesentlich mit der Luthers.
In der Folge beanspruchte der Staat, der die Reformation ermöglicht hatte, die Bann-Gewalt, d.h. die Kirchenzucht, für sich und erliess daher wie in früheren Jahrhunderten lenkende Vorschriften ("Mandate"), die als "Sittenmandate" mehr und mehr auch das private Leben bis ins einzelne zu regeln versuchten.
Zu "Feiertagen und Wallfahrten": Disputations-Art. 25 und die "Auslegung " dazu, wo Zwingli eine äusserst restriktive Feiertags-Liste aufstellt - aus der Grundeinsicht, daß "Müssiggang kein Gottesdienst" sei. Vielmehr solle jedermann auch am Sonntag - nach aufmerksam und gesammelt besuchtem Gottesdienst - seiner von Gott verordneten, notwendigen Arbeit nachgehen! "Denn der Gläubige steht über dem Sabbath".
Dass daraufhin allgemeine Bettage zunächst nicht gefördert wurden, liegt nahe.