Zürcher Kirche heute
Die Zürcher Kirchenordnung neu (ab 1.1.2010) regelt zu "Abdankung" nur noch dies:
"c. Kirchliche Abdankung
Art. 60. 1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst.
2 In diesem werden Leben und Sterben im Licht des Evangeliums bedacht.
Art. 61. 1 Mitglieder der Landeskirche haben Anrecht auf eine Abdankung.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme einer Abdankung
verpflichtet, wenn die verstorbene Person Mitglied dieser Kirchgemeinde war. Im
Übrigen übernehmen sie Abdankungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
3 War die verstorbene Person nicht Mitglied der Landeskirche, so kann aus seelsorglichen Gründen dennoch eine Abdankung gehalten werden.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Abdankung halten, melden dies dem
Pfarramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person und verständigen sich im Voraus
mit dem Pfarramt am Ort der Abdankung.
Art. 62. 1 Abdankungen finden in einer Kirche oder in einer Abdankungskapelle
statt. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer.
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes
Rechnung zu tragen."
Zürcher Kirchenordnung alt (1967) zu "Abdankung":
"Art. 71. Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst. Er wird bei Erd- und Feuerbestattungen gehalten. Im Mittelpunkte steht die Abdankungspredigt des Pfarrers.
...
Art. 73. Der Pfarrer ist für die Gestaltung zuständig. Andere Sprecher, Chöre oder Musiker haben den gottesdienstlichen Charakter der kirchlichen Feier zu achten.
Die Kirchenpflege unterstützt Pfarrer und Organisten in diesen Bestrebungen.
In der Kirche werden keine Särge aufgebahrt.
Die Kirchenpflege bestimmt, an welchen Orten (Kirche, Friedhofkapelle, Krematorium usw.) die kirchlichen Abdankungen stattfinden können.
Art. 74. Kirchen und Glocken können anderen christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften für Abdankungen überlassen werden. Der Entscheid steht der Kirchenpflege zu, sofern die politische Gemeinde diese Einrichtungen nicht ohnehin für Bestattungen beanspruchen kann."
Immer noch beherzigenswert:
Stellungnahme Kirchenrat ZH zum Umgang mit Verstorbenen und Trauernden (vom 9.2.2000):
"6. Besonderes Augenmerk sollte auch der Frage geschenkt werden, wie kirchlicherseits die Begleitung der Menschen auch über ihren Tod hinaus gestaltet wird. - Dem Umgang mit Toten sollte wie schon immer in der christlichen Tradition eigens Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Beziehung zu Verstorbenen hört nicht mit deren Tod auf. Zu denken ist etwa daran, dass die körperliche Berührung der Toten dazu verhelfen kann, deren physischen Tod zu fassen oder der Trauer Ausdruck zu geben.
Zu suchen sind deshalb kirchlicherseits liturgische Formen, die den Hinterbliebenen die Möglichkeit geben, sich von den Verstorbenen zu verabschieden, ja auch offen gebliebene Verständigungen "nachzuholen" (in Form von Totenwache oder Aufbahrung zu Hause, in Spitälern oder in Kirchen).
In einer Situation, in welcher die Gefahr eines "Totenkultes" bestand, war das Verbot des Art. 73 der Kirchenordnung (mit seiner Bestimmung, dass in Kirchen keine Särge aufgebahrt werden dürfen) durchaus sinnvoll. Heute allerdings besteht eher die Gefahr der Verdrängung des Todes. So gesehen müsste die Frage der Aufbahrung in den Kirchen neu diskutiert werden.
Alles in allem geht es um die bewusste Gestaltung eines der Kerngehalte des christlichen Glaubens: dass nämlich der physische Tod nicht das letzte Wort zu einem menschlichen Leben ist.
Im Trauergottesdienst stehen darum nicht die Toten im Vordergrund, sondern die Gemeinschaft mit ihrer Hoffnung, dass Gott in Jesus Christus den Tod überwunden hat.
Es könnte auch darum gehen, wie - etwa am Ewigkeitssonntag - Erinnerungsformen über den einzelnen Trauergottesdienst hinaus einzuüben sind."
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