D.Herrliberger, Trauung - in ZH-Altstetten, 1750;
sehr reformiert-nüchtern!
Entsprechend lautete die Definition der Zürcher Kirchenordnung bis 2009:
"Art. 68. Die Neuvermählten stellen sich in der kirchlichen Trauung unter Gottes Verheissung und Gebot. Sie erbitten Gottes Segen und versprechen, ihre Ehe im Geiste des Evangeliums zu führen. Der Traugottesdienst findet in der Kirche statt."
(von anderen - exotischen - Orten war da nicht die Rede).