(Vgl. auch "Totengedenken - Theologie und Grundsätzliches")
Zum Problem "Kirchliche Handlungen an Nichtmitgliedern" hat der Kirchenrat im Sommer 2007 eine Handreichung herausgegeben, die beim Kirchlichen Informationsdienst bestellt werden kann und die auch im Webauftritt zu finden sein wird.
Gesamtschweizerisch
Der von der verstorbenen Person rechtsgültig geäusserte Wille bezüglich Bestattungsform und -ort wiegt schwerer als Wünsche der Angehörigen (Bundesgerichts-Urteil 12.2.03).
Regelungen werden verbindlich von den politischen Gemeinden getroffen, z.B. Stadt Zürich; vgl. auch "Todesfall"-Wegweiser der Kirchgemeinden (auch im web):
Zürcher Kirchenordnung zu "Abdankung"; ab 1.1.2010 neu gefasst hier: Art. 60ff.
Dazu die Überlegungen des Kirchenrats vom Jahr 2000, die in der neuen Kirchenordnung berücksichtigt sind:
Stellungnahme Kirchenrat ZH zum Umgang mit Verstorbenen und Trauernden (vom 9.2.2000):
"6. Besonderes Augenmerk sollte auch der Frage geschenkt werden, wie kirchlicherseits die Begleitung der Menschen auch über ihren Tod hinaus gestaltet wird. Dem Umgang mit Toten sollte wie schon immer in der christlichen Tradition eigens Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Die Beziehung zu Verstorbenen hört nicht mit deren Tod auf. Zu denken ist etwa daran, dass die körperliche Berührung der Toten dazu verhelfen kann, deren physischen Tod zu fassen oder der Trauer Ausdruck zu geben.
Zu suchen sind deshalb kirchlicherseits liturgische Formen, die den Hinterbliebenen die Möglichkeit geben, sich von den Verstorbenen zu verabschieden, ja auch offen gebliebene Verständigungen "nachzuholen" (in Form von Totenwache oder Aufbahrung zu Hause, in Spitälern oder in Kirchen).
In einer Situation, in welcher die Gefahr eines "Totenkultes" bestand, war das Verbot des Art. 73 der Kirchenordnung (mit seiner Bestimmung, dass in Kirchen keine Särge aufgebahrt werden dürfen) durchaus sinnvoll.
Heute allerdings besteht eher die Gefahr der Verdrängung des Todes. So gesehen müsste die Frage der Aufbahrung in den Kirchen neu diskutiert werden.
Alles in allem geht es um die bewusste Gestaltung eines der Kerngehalte des christlichen Glaubens: dass nämlich der physische Tod nicht das letzte Wort zu einem menschlichen Leben ist.
Im Trauergottesdienst stehen darum nicht die Toten im Vordergrund, sondern die Gemeinschaft mit ihrer Hoffnung, dass Gott in Jesus Christus den Tod überwunden hat.
Es könnte auch darum gehen, wie - etwa am Ewigkeitssonntag - Erinnerungsformen über den einzelnen Trauergottesdienst hinaus einzuüben sind."
Die schwierige Frage, wie gerechter- und sachgemässerweise mit kirchlichen Bestattungen von nicht (mehr) zur reformierten Kirche Gehörigen zu verfahren sei, wird in den einzelnen Kirchgemeinden sehr verschieden geregelt:
Von grosszügigem Gewähren aus seelsorgerlichen Gründen (gemäss Kirchenordnung) bis hin zu teilweise rigiden Gebühren, die in der jeweiligen Kirchgemeindeordnung festgesetzt werden und als Aufwandsentschädigungen verstanden sind.
(Vgl. bei "Mitgliedschaft").
Dazu die Handreichung des Kirchenrates vom Sommer 2007, s. oben.
Die Entscheidung von Reformiert-Oberhallau SH im Sommer 2005 hat dies Thema wieder sehr aktualisiert und in den Medien grosse Beachtung gefunden.¶
Von erfreulicher Klarheit ist auch das Reglement einer reformierten Kirchgemeinde aus dem Zürcherischen Limmattal von 2009: vgl. unten download.
Zu den neuerdings in der Schweiz vielerorts möglichen religions-konformen Bestattungen z.B. von Muslimen: Auch in westschweizer Kantonen werden Langzeit-Gräber für Muslime und Angehörige anderer Religionen eingerichtet.