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Zulassung (Zürich und Schweiz)

Kirchenzucht / Zulassung:

(s. auch "Seelsorge"; Interkommunion / Abendmahlsgemeinschaft / Gastrecht -> bei "Konfessionen - Ökumene").

Zürich:
Ursprünglich sehr rigide; Zwingli: "Ratschlag betreffend Ausschließung vom Abendmahl für Eheberecher, Hurer, Wucherer"; Exkommunikation bedeutete (wie schon das Wort) Ausschluss aus der Gemeinschaft - analog der röm.-kath. Kirche!

Aber auch aus intellektuell-pädagogischen Gründen, noch im 18. Jhd.: Wer den Katechismus nicht verstehen / lesen, also nicht darin unterrichtet werden kann, kann nicht zugelassen werden; z.B. Stumme und Taube.

Umgekehrt bedeutete Zulassung zum Abendmahl: Anerkennung auch der bürgerlichen Rechtschaffenheit; Listen der Abendmahls-Zugelassenen (d.h. Neu-Konfirmierten) dienten 1770 als Unterlagen für die Rekrutierungsbehörde.

(Zu den begleitenden Reglementierungen in den "Sittenmandaten" (Kleider, Trinken, Kirchgangspflicht) s. bei "Brauchtum").

Täufer: strenge Handhabung der Kirchenzucht.




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